AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Roither Maschinenbau GmbH, Industriegebiet 11, A-4863 Seewalchen, FN 553274p (im Folgenden „Verkäufer“), gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an den Käufer, soweit nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
1.2. Der Käufer erklärt sich mit Vertragsabschluss mit diesen AGB einverstanden und verzichtet auf die Geltung eigener Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis des Verkäufers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Verkäufer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass ein erneuter ausdrücklicher Hinweis erforderlich wäre.
1.3. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und finden keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes sowie sonstige Verbraucherschutzbestimmungen sind daher, soweit gesetzlich für Geschäfte zwi-schen Unternehmern zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-kauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, BGBl. Nr. 96/1988) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande. Bis dahin behält sich der Verkäufer Änderungen vor.
2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.3. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, die auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
2.4. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, sind jedoch, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und entgeltlich. Ergibt sich nach Auftragserteilung eine unvermeidliche Kostenüberschreitung von mehr als 15 % des vereinbarten Kostenvoranschlages, so hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu verständigen. Bei Kostenüber-schreitungen bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kos-ten können ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden. Das Entgelt für einen Kostenvoran-schlag wird bei Zustandekommen eines Auftrages, der alle im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen beinhaltet, gutgeschrieben.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung, Verpackung, Transport, Versandkosten, Zölle, Versicherungen, Montage oder Aufstellung zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
3.2. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen oder Betriebsvereinbarungen oder andere zur Leistungserbringung notwendige Kostenfaktoren wie Materialkosten (z.B. aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc.) bis zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 5% verändern, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern.
3.3. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind 30% des Entgeltes bei Bestellung, 60% des Entgeltes vor Lieferung und 10% des Entgeltes nach Rechnungslegung fällig. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
3.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle zur Einbringlichmachung der Forderung notwendigen und zweckentsprechenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
3.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
3.6. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Vertragserfüllung bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben;
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen:
c) den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig stellen (Terminsverlust);
d) Verzugszinsen gemäß Punkt 3.4 dieser AGB verrechnen; oder
e) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Käufer dessen Eigentum.
4.2. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat die erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich schriftlich zu verständigen.
4.3. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb gestattet, wenn dies dem Verkäufer rechtzeitig vorher unter An-gabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Verkäufer der Weiterveräußerung schriftlich zustimmt. Im Falle der Zustimmung des Verkäufers gilt die Kaufpreisforderung des Käufers aus der Weiterveräußerung bereits jetzt als an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer hat diese Abtretung in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Auf Verlangen hat er dem Verkäufer alle Unterlagen und Informationen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen.
4.4. Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der Verkäufer zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Käufer. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5. Verpackung
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
6. Gefahrenübergang
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW – Ex Works) gemäß den INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung verkauft. Der Gefahrenübergang erfolgt somit mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung.
7. Lieferfristen und Termine
7.1. Die Lieferfristen und -termine sind, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe.
7.2. Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kauf-männischen und finanziellen Voraussetzungen (z.B. Beibringung notwendiger Genehmigungen, Beistellung von Unterlagen);
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder sonstige Zahlungssicherstellung erhält.
7.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
7.4. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Käufers eingetretenen Umstand (Annahmeverzug) oder infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Käufers, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Der Verkäufer ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten in seinem Betrieb eine Lagergebühr von 3% des Rechnungsbetrages pro begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen.
7.5. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Andere als die in diesem Punkt genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
8. Abnahme und Mitwirkungspflichten
8.1. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Mit der Lieferung „ab Werk“ gemäß Punkt 6.1 dieser AGB gelten gelieferte Waren als abgenommen.
8.2. Sofern Installationsleistungen bzw Montagearbeiten vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen:
a) wenn die Abnahme vom Käufer oder dessen Endkunden schriftlich bestätigt wird;
b) wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ bei Käufer oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde;
c) spätestens 2 Wochen nach erfolgter Installation oder Bereitstellung zur Inbetriebnahme, so-fern der Käufer nicht innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel schriftlich rügt.
8.3. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
8.4. Der Käufer hat alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung zu schaffen, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Käufer erteilten Informationen beschrieben wurden oder die der Käufer aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Käufer vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, mögliche Störungs- oder Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige projektierte Änderungen zur Verfügung zu stellen.
8.5. Der Käufer hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sowie Material zu Testzwecken und Verbrauchsmaterial sind vom Käufer auf dessen Kosten beizustellen. Des Weiteren hat der Käufer für die Dauer der Leistungsausführung und des Probebetriebs fachkundige Arbeiter bereitzustellen, die gegebenenfalls benötigte Arbeitsmittel bedienen können und für etwaige Einweisungen zur Verfügung stehen. Für die Zeit der Leistungsausführung hat der Käufer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8.7. Kommt der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und dadurch entstehende Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Die Leistung des Verkäufers ist diesfalls nicht mangelhaft, soweit die mangelnde Leistungsfähigkeit auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Käufers zurückzuführen ist.
9. Gewährleistung
9.1. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges die vertraglich bedungenen Eigenschaften aufweist und der gewöhnlichen Verwendung entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware oder Beendigung der Montage gemäß Punkt 8. dieser AGB.
9.2. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Käufer nachzuweisen. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Erfolgt keine fristgerechte Rüge, gilt die Ware als genehmigt und jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. § 377 UGB findet Anwendung.
9.4. Im Falle eines rechtzeitig und berechtigt gerügten Mangels hat der Verkäufer nach eigener Wahl das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Neulieferung (Aus-tausch der mangelhaften Ware oder Teile davon). Dem Verkäufer sind hierfür mindestens zwei Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen.
9.5. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so trägt der Käufer die Kosten und das Risiko des Transports. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
9.6. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von einem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
9.7. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.
9.8. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nicht für Mängel, die beruhen auf: a) schlechter Aufstellung, Inbetriebnahme oder Wartung durch den Käufer oder dessen Beauftragte;
b) schlechter Instandhaltung;
c) nicht autorisierten Reparaturen oder Änderungen durch Dritte;
d) normaler Abnützung oder Verschleiß;
e) unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung;
f) Überbeanspruchung;
g) Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften des Verkäufers oder des Herstellers;
h) Mängeln an bauseitigen Anlagen des Käufers (z.B. Zuleitungen, Verkabelungen), die mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind oder nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind, sofern dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
9.9. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben hat.
9.10. Für den Fall, dass Mängelrügen des Käufers unberechtigt sind, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
10. Haftung und Schadenersatz
10.1. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc., nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Eine Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB ist ausgeschlossen. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft ebenso den Käufer.
10.2. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer ausschließlich für Personenschäden, jedoch nicht für Sach- oder reine Vermögensschäden. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den Verkäufer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt.
10.3. Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, gleich welcher Art, unabhängig vom Rechtsgrund.
10.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen die Ansprüche.
10.5. Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Käufer oder nicht vom Verkäufer autorisierte Dritte, oder normale Abnützung zurückzuführen sind, so-fern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für die Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Verkäufer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
10.6. Wenn und soweit der Käufer für Schäden, für die der Verkäufer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Käufer zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Verkäufers insoweit auf die Nachteile, die dem Käufer durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie, Selbstbehalt).
11. Produkthaftung
11.1. Der Verkäufer haftet für Produkthaftungsansprüche ausschließlich nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG). Jegliche weitere Haftung aus dem Titel der Produkthaftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11.2. Der Käufer als Weiterverkäufer verpflichtet sich, eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den Verkäufer hinsichtlich allfälliger Regressansprüche schad- und klaglos zu halten, soweit der Schaden durch eine vom Käufer zu vertretende Ursache entstanden ist.
12. Entlastungsgründe (Höhere Gewalt)
12.1. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Brand, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, behördliche Maß-nahmen, Energiemangel, sowie Streik und Arbeitskampf.
12.2. Die von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung schriftlich zu informieren. Die Parteien werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mindern. Andernfalls können sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig werden.
12.3. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
12.4. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als 6 Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadenersatz- oder Gewährsleistungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Geheimhaltung
13.1. Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen, soweit dies zur Vertragserfüllung oder gesetzlich zulässig ist. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden beachtet.
13.2. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten, soweit dieses Wissen nicht öffentlich bekannt ist oder gesetzlich offenbart werden muss. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
14.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht. Derzeitiger Gerichtsstand ist Vöcklabruck.
14.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPR) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, BGBl. Nr. 96/1988).
14.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
15.2. Formerfordernis: Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3. Subunternehmer: Der Einsatz von Subunternehmern durch den Verkäufer ist stets zulässig.
15.4. Änderungsanzeige: Der Käufer hat dem Verkäufer Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Version 04-2026